AGB

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I. Geltung

Nachstehende Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten gegenüber einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer) sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

II. Allgemeines

Allen Lieferungen und Leistungen der Rokossa GmbH liegen diese Bedingungen sowie

etwaig gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Der Besteller erkennt diese Bedingungen für den vorliegenden Vertrag und für alle künftigen Geschäfte als für ihn verbindlich an. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich. Diese werden auch nicht durch Schweigen oder durch unsere Lieferung Vertragsinhalt.

III. Angebot und Abschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie schriftlich bestätigen.
  1. An Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher – auch in elektronischer Form behalten wir uns die Eigentums und Urheberrechte vor. Sie sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
  1. Auf Kundenwunsch vorab gefertigte Schaltpläne, Entwürfe, Ausarbeitungen und Kostenvoranschläge werden zum Selbstkostenpreis berechnet, wenn eine Bestellung nicht erfolgt.
  1. Wir sind nicht verpflichtet, die uns vom Besteller oder dritter Seite gemachten Angaben und zur Verfügung gestellten Unterlagen auf Richtigkeit zu prüfen. Durch die Annahme unserer Auftragsbestätigung oder Rücksendung unserer Schaltpläne, Zeichnungen etc. mit oder ohne Genehmigungsvermerk des Bestellers übernimmt dieser die Haftung für die Richtigkeit seiner Bestellung.
  1. Bei Bestellung auf Abruf sind wir nicht verpflichtet, Vorrat zu halten. Es muss uns eine angemessene Frist gewährt werden. Abrufaufträge müssen spätestens innerhalb eines Jahres nach ihrer Bestätigung abgenommen werden. Anderenfalls steht uns das Recht zu, hinsichtlich der noch zu erbringenden Leistung den Vertrag zu kündigen.

IV. Lieferzeit, Lieferverzögerung

  1. Lieferfristen sind für uns nur verbindlich, sofern sie von uns ausdrücklich als Fixtermine bestätigt worden sind. Die Einhaltung der fixen Lieferfristen setzt voraus: den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, Materialbeistellungen, Freigaben, Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
  1. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
  1. Wird der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
  1. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurück zu führen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
  1. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei einem uns treffenden Unvermögen. Im Übrigen gilt Ziff. VIII/2. Tritt von uns nicht zu vertretene Unmöglichkeit oder Unvermögen während des Annahmeverzugs ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
  1. Gewährt der Besteller uns bei Verzug – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschrift zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziff. VIII/2 dieser Bedingungen.
  1. Solange der Besteller mit einer Verbindlichkeit aus einer zu uns bestehenden Geschäftsbeziehung im Verzug ist, ruht unsere Lieferpflicht.
  1. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit sie für den Besteller zumutbar sind.

V. Gefahrübergang, Abnahme

  1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Soweit uns bis zur Versandbereitschaft keine bestimmten Versandanweisungen gegeben werden, wird der Versand von uns nach bestem Ermessen vorgenommen.
  1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder die Anlieferung und Aufstellung übernommen haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen,

die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.

  1. Hat der Besteller die Verzögerung des Versands oder der Abnahme zu vertreten, können wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft bzw. Abnahmebereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1/2 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnen, höchstens jedoch 5 % des Rechnungsbetrages, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Kostenaufwands für die Lagerung vorbehalten.

VI. Aufstellung und Montage

  1. Der Besteller hat auf seine Kosten und ohne Anforderung all diejenigen Leistungen zur Aufstellung und Montage zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen, die zur Durchführung des Auftrags notwendig sind und nicht explizit durch uns übernommen worden sind, insbesondere Baustelleneinrichtung, Energieversorgung, Stellen von Hilfskräften etc.
  1. Vor Beginn der Montage müssen die für die Aufnahme der Aufstellungsarbeiten erforderlichen Lieferteile sich an Ort und Stelle befinden und alle Maurer-, Zimmerer- und sonstigen Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung sofort nach Ankunft unserer Monteure begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Insbesondere müssen die Anfuhrwege und der Aufstellungsplatz in Flurhöhe geebnet und geräumt, bei Innenaufstellung Wand- und Deckenputz vollständig fertiggestellt, Türen und Fenster eingesetzt sein.
  1. Verzögert sich die Aufnahme der Arbeit durch Umstände auf der Baustelle ohne unser Verschulden, so hat der Besteller alle Kosten für Wartezeit und weitere erforderlichen Reisen der Monteure zu tragen.
  1. Unseren Monteuren ist vom Besteller die Arbeitszeit nach bestem Wissen wöchentlich zu bescheinigen und eine schriftliche Bestätigung über die Beendigung der Aufstellung unverzüglich auszuhändigen.

VII. Gewährleistung

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche   vorbehaltlich Ziff. VIII dieser Bedingungen Gewähr wie folgt:

Sachmängel

  1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
  1. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
  1. Die erforderlichen Aufwendungen zum Zwecke der von uns geschuldeten Nacherfüllung tragen wir. Befindet sich der Liefergegenstand nicht mehr am Auslieferungsort, tragen wir die dadurch entstehenden Mehraufwendungen nicht.
  1. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Nachfrist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises ist ansonsten ausgeschlossen.
  1. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
  • ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
  • fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte
  • natürliche Abnutzung
  • fehlerhafte oder nachlässige Behandlung
  • nicht ordnungsgemäße Wartung
  • ungeeignete Betriebsmittel
  • mangelhafte Bauarbeiten
  • ungeeigneter Baugrund
  • elektrische, elektrochemische und chemische Einflüsse sofern sie nicht von uns zu verantworten sind.
  1. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, haften wir nicht für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für die Änderung des Liefergegenstandes, sofern diese ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommen wurde.

Rechtsmängel

  1. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, werden wir nach unserer Wahl auf unsere Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand, in für den Besteller zumutbarer Weise, derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus werden wir den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
  1. Unsere vorgenannten Verpflichtungen zu Ziff. VII/7 sind vorbehaltlich der nachstehenden Bedingungen zu Ziff. VIII/2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn:
  • der Besteller uns unverzüglich von geltend gemachter Schutz- oder Urheberrechtsverletzung unterrichtet
  • der Besteller uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht   uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

VIII. Haftung

  1. Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen dieser Bedingungen zu Ziff. VII und Ziff. VIII/2 entsprechend.
  1. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir aus welchen Rechtsgründen auch immer nur:
  • bei Vorsatz
  • bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
  • bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben
  • bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privatgenutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Für Sachschäden haften wir pro Schadensereignis bis zur Höhe von 10 Millionen EUR. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

IX. Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht

  1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten des Bestellers aus unseren Geschäftsbeziehungen vor. Dies gilt auch dann, wenn die Vergütung für bestimmte vom Besteller bezeichnete Lieferungen geleistet worden ist.
  1. Die Bearbeitung oder Verarbeitung noch in unserem Eigentum stehender Liefergegenstände durch den Besteller oder von ihm Beauftragte erfolgt stets in unserem Auftrage, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird unser Liefergegenstand mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Besteller schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt für uns. Der Besteller ist berechtigt, unseren

Liefergegenstand im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern oder zu verwenden. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm untersagt. Von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen.

  1. Veräußert der Besteller unseren Liefergegenstand, gleich in welchem Zustand bzw. allein oder mit anderen Waren, so tritt er hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung den Unterbestellern bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Unterbesteller erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Er kann mit seinem Unterbesteller keine vertraglichen Vereinbarungen treffen, die unsere Rechte beschneiden.
  1. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt, und der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
  1. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns, vom Vertrag zurück zu treten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

X. Preis und Zahlung

  1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung einschließlich Verladung ab Werk zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, ausschließlich Verpackung und Entladung.
  1. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug a conto uns zu leisten, und zwar:
  • 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung
  • 1/3 halbe Lieferzeit
  • 1/3 nach Lieferung oder Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft.

Reparatur- und Lohnarbeiten sind sofort netto Kasse zahlbar.

  1. Das Recht, Zahlungen zurück zu halten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  1. Zahlungen an unsere Angestellten oder Vertreter haben nur schuldbefreiende Wirkung, wenn diese von uns zur Entgegennahme von Zahlungen bevollmächtigt sind.

XI. Verjährung

 

Alle Ansprüche des Bestellers   aus welchen Rechtsgründen auch immer   verjähren in zwölf Monaten. Für Ansprüche aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten, wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Der Beginn der Verjährung bestimmt sich nach dem Gesetz.

XII. Sonstiges

  1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz bzw. für unsere ausführende Zweigniederlassung zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
  1. Das Recht der Bundesrepublik Deutschland findet Anwendung. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist ausschließlich der Sitz des Lieferers.
  1. Hinweis nach § 33 BDSG: Personenbezogene Daten des Bestellers werden durch uns zum Zwecke der Vertragsabwicklung, zur Werbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke gespeichert.
  1. Sollten einzelne dieser Bedingungen   gleich aus welchem Grund   unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

Rokossa GmbH Elektromaschinenbau, Schweißtechnik, Schaltanlagenbau
Industriestrasse 12
49324 Melle
Telefon : (0 54 22) 98 97 – 0
Telefax : (0 54 22) 98 97 – 30

Geschäftsführung : Frank Rokossa
HRG : Amtsgericht Osnabrück
HRB 17955
UST.-Id.-Nr.: DE 252569883
St.-Nr. : 65 / 210 / 31612